Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 21 Anhörung
Stand: 10.06.2019
Ist die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnahmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 21 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.08.2019 – 1 WB 27/18Berücksichtigung von Stellungnahmen der VertrauenspersonenZitiert von 11
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 66/22Wechsel der Rechtsgrundlage erfordert neue Anhörung des PersonalratsZitiert von 1
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 26/22Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage unterliegt nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 42/22Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der beteiligungspflichtigen MaßnahmeZitiert von 7
- BVerwG, 30.10.2018 – 1 WB 25/17Verletzung der Beteiligungsrechte bei einer VersetzungZitiert von 13
- BVerwG, 02.08.2017 – 1 WDS-VR 5/17Versetzung; vorläufiger Rechtsschutz; Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 26.26Wehrbeschwerderecht: Versetzung eines Soldaten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt nach Auflösung der Dienststelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 23.10.2025 – 1 W-VR 18.25Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 64.24Dienstpostenwechsel einer Vertrauensperson; Zuweisung eines dienstpostenähnlichen KonstruktsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.